In der heutigen globalisierten Welt sind deutsche Unternehmen zunehmend in internationale Geschäftsaktivitäten involviert. Diese Auslandssachverhalte bringen nicht nur neue Chancen mit sich, sondern auch Pflichten. In diesem Blog befassen wir uns mit einigen wenigen Aspekten, die deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit Leistungen in der Schweiz, der AWV-Meldung und anderen relevanten Themen im EU-Ausland sowie in Drittländern beachten sollten.
Leistungen in der Schweiz
Erbringt ein deutsches Unternehmen Leistungen in der Schweiz ist zu beachten, dass seit 2018 bereits ab dem ersten Euro eine Registrierung in das Schweizer Mehrwertsteuerregister zwingend notwendig ist, wenn das Unternehmen weltweit einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF, also etwas mehr als 103.000 €, erzielt. Wenn also ein deutsches Unternehmen in der Schweiz steuerpflichtige Leistungen erbringt, wie zum Beispiel Telekomdienstleistungen oder Werklieferleistungen, und dadurch der Schweizer Mehrwertsteuer unterliegt, ist das Unternehmen verpflichtet, eine Rechnung gemäß den Vorschriften des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts zu erstellen und auch in der Schweiz Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die Steuer auch dort abzuführen.
Bei der Rechnungsstellung in der Schweiz sind folgende Pflichtangaben zu machen:
- Schweizerische Mehrwertsteuernummer des Leistungserbringers
- Vollständige Adresse des Leistungserbringers
- Vollständige Adresse des Leistungsempfängers
- Beschreibung der Art, des Gegenstands und des Umfangs der erbrachten Leistung
- Datum/Leistungszeitraum, sofern es nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt
- Rechnungsbetrag: Der Betrag kann entweder als Gesamtbetrag inklusive Schweizer Mehrwertsteuer mit Angabe des anwendbaren Steuersatzes ausgewiesen werden oder die Beträge werden separat aufgeführt.
- Es besteht die Möglichkeit, die Rechnung in Euro auszustellen. Die Umrechnung erfolgt dann im Rahmen der Quartalsabrechnung unter Verwendung des Monatsmittelkurses, der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) veröffentlicht wird und anzuwenden ist.
AWV-Meldung nach § 67 AWV
AWV? Schon mal davon gehört? Die Abkürzung steht für „Außenwirtschaftsverordnung“ und ist eine Meldepflicht, die dazu dient, statistische Daten über Außenwirtschaftsaktivitäten zu erfassen und die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands zu analysieren. Die Meldung erfolgt elektronisch und muss an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden.
Wer muss die AWV-Meldung nach § 67 AWV abgeben?
Die AWV-Meldung betrifft in erster Linie Unternehmen, die ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr durchführen. Hierzu gehört vor allem die Meldung über Zahlungen von mehr als 12.500 € oder Gegenwert. Die Meldungen sind sowohl für eingehende als auch ausgehende Zahlungen vorzunehmen.
Es ist wichtig zu beachten, dass es weitere spezifische Kriterien gibt, die für die Meldepflicht relevant sein können. Daher sollten Unternehmen sich mit den genauen Bestimmungen vertraut machen oder gegebenenfalls fachlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen.
Wie erfolgt die AWV-Meldung nach § 67 AWV?
Die AWV-Meldung wird elektronisch über das sogenannte „Elektronische Meldeverfahren Außenwirtschaft“ (ELM-AW) an die Deutsche Bundesbank übermittelt. Hierfür müssen Unternehmen ein entsprechendes Benutzerkonto bei der Bundesbank einrichten. Genutzt wird das Meldeformular Anlage Z 4.
Die Meldung umfasst Informationen über die Transaktionen, wie zum Beispiel den Wert der Waren oder Dienstleistungen, das beteiligte Land und andere relevante Angaben. Die genauen Daten, die in der Meldung anzugeben sind, können je nach Art der Transaktion variieren. Es ist wichtig, alle Informationen korrekt und vollständig anzugeben, um mögliche Probleme oder Sanktionen zu vermeiden.
Fristen und Sanktionen
Die Meldung ist bei der Deutschen Bundesbank elektronisch bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats einzureichen. Die Missachtung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30.000 € nach sich ziehen.
Umsatzsteuervergütungsverfahren
Das Umsatzsteuervergütungsverfahren ist ein Verfahren, das es Unternehmen ermöglicht, die ihnen in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) oder einem Drittland in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zurückzuerhalten. Es soll sicherstellen, dass Unternehmen nicht doppelt belastet werden, indem sie die Umsatzsteuer, die sie im Ausland gezahlt haben, erstattet bekommen. Vor allem bei Reisen im Ausland kann der Antrag genutzt werden um die Umsatzsteuer, die auf den verschiedenen Rechnungen ausgewiesen wurde, zurückzuerhalten.
Die genauen Verfahren und Anforderungen für die Umsatzsteuervergütung können je nach Land unterschiedlich sein. In der EU gibt es jedoch bestimmte gemeinsame Regelungen, die in der Richtlinie 2008/9/EG festgelegt sind.
Voraussetzungen
Der Antrag für das Umsatzsteuerrückvergütungsverfahren in der EU ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung(en) (mindestens 50 Euro USt.) folgenden Kalenderjahres zu stellen. In anderen Ländern gilt die Frist vom 30. Juni des folgenden Jahres und unterschiedliche Mindestbeträge je nach Land.
Wie gehe ich vor?
Die grundlegenden Schritte für die Beantragung einer Umsatzsteuervergütung sind in der Regel folgende:
- Registrierung für das Umsatzsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dafür benötigt man ein ELSTER-Zertifikat und muss das entsprechende Antragsformular ausfüllen.
- Beantragung der Umsatzsteuervergütung: Es muss ein Vergütungsantrag gestellt werden, um die Erstattung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer zu beantragen. Dafür verwendet man das Formular „USt 1 TG“ (Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren) des BZSt. In diesem Antrag muss man alle relevanten Informationen angeben, einschließlich der Höhe der gezahlten Umsatzsteuer und der Nachweise über die Geschäftstätigkeiten im Ausland.
- Einreichung des Antrags: Der Vergütungsantrag muss elektronisch über das BZSt-Onlineportal eingereicht werden. Dafür muss man sich mit dem ELSTER-Zertifikat anmelden und den Antrag hochladen.
- Prüfung und Entscheidung: Das BZSt prüft den Vergütungsantrag und entscheidet über die Erstattung. Gegebenenfalls werden weitere Informationen oder Unterlagen angefordert. Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.
- Erstattung: Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Erstattung der Umsatzsteuer auf das angegebene Bankkonto.
Fazit
Deutsche Unternehmen, die im Ausland tätig sind oder Leistungen und Zahlungen aus dem Ausland beziehen, können von steuerlichen Vorteilen profitieren. Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten ist jedoch von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Konsequenzen und Strafen zu vermeiden. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den steuerlichen Regelungen und Bestimmungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls Expertenrat einzuholen, um alle steuerlichen Vorteile zu nutzen und Verpflichtungen korrekt zu erfüllen. Eine sorgfältige Buchführung und Dokumentation sind ebenfalls unerlässlich, um die steuerliche Compliance zu gewährleisten.
Blogbeitrag geschrieben von
Marketing Team