Die Reform der Grundsteuer

Was beinhaltet diese Reform und was bedeutet sie für Grundbesitzer?

Haben Sie bereits ein Formular der Finanzverwaltung erhalten, in welchem Sie über die Reform der Grundsteuer informiert werden? Haben Sie schon alle Daten für die Erstellung der Feststellungserklärung zusammengestellt?

Zum 01. Januar 2025 wird eine neue Grundsteuer in Kraft treten. Doch was bedeutet das für Grundbesitzer? Im Folgenden möchten wir Sie über die Reform der Grundsteuer und über die Konsequenzen für Sie informieren.

Was ist die Grundsteuer und weshalb gibt es sie?

Auf Grundbesitz, der sich in Deutschland befindet, wird Grundsteuer erhoben. Zum Grundbesitz zählen Grundstücke aller Art – unbebaute Flächen, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliche Flächen. Grundsätzlich stehen die Einnahmen aus der Grundsteuer den Kommunen zu, die hiermit kommunale Projekte finanzieren. Denkbar wäre beispielsweise der Ausbau der öffentlichen Infrastruktur oder die Erhaltung und der Neubau von Spielplätzen.

Wieso muss die Grundsteuer reformiert werden?

Bislang wurde die Grundsteuer auf Basis des Einheitswerts berechnet. Der Einheitswert wird noch bis 2024 auf den Grundlagen der Werteverhältnisse aus dem Jahr 1964 (West) und 1935 (Ost) durch die Finanzverwaltung bewertet. Hierbei werden gleichartige Grundstücke jedoch nicht immer gleichbehandelt. Diese Vorgehensweise wurde als verfassungswidrig erklärt und somit die Reformierung der Grundsteuer beschlossen.

Wie wird die Grundsteuer künftig ermittelt?

Grundsätzlich werden Grundstücke wie folgt kategorisiert:

Grundsteuer A (Agrarische Grundsteuer):land- und forstwirtschaftliche Flächen
Grundsteuer B (Bauliche Grundsteuer):betriebliche und private Grundstücke
Grundsteuer C:baureife, unbebaute Grundstücke

Berechnet werden kann die Grundsteuer zukünftig nach dem sogenannten Bundesmodell. Hierbei wird der Grundbesitzwert in Abhängigkeit der oben genannten Grundstücksarten ermittelt. Das Grundgesetz enthält jedoch eine Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG), die den Bundesländern abweichende Regelungskompetenzen zuspricht.  Hieraus resultieren unterschiedliche Modelle je nach Bundesland, sodass jedes Bundesland selbstständig über die Ermittlung der Grundsteuer entscheiden kann.

Welches Modell gilt nun in meinem Bundesland?

Bundesmodell Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bremen
Bundesmodell mit AbweichungenSaarland, Sachen
Modifiziertes Bodenwertmodell Baden-Württemberg
FlächenmodellBayern
Flächen-Faktor-Modell Hessen
WohnlagenmodellHamburg
Flächen-Lage-ModellNiedersachsen

Beispiel Baden-Württemberg

Diesen Modellen liegen unterschiedliche, mathematische Formeln und Daten zu Grunde. In Baden-Württemberg wird beispielsweise die Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks ist hierbei nicht von Bedeutung. Das Ergebnis bildet den Grundsteuerwert, der den Einheitswert zukünftig ersetzt. Dieser Grundsteuerwert wird sodann modifiziert, indem er mit einer bestimmten Steuermesszahl multipliziert und eventuell unter Beachtung gewisser Abschläge (bspw. für Wohngebäude) berechnet wird. Der hieraus errechnete Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem Hebesatz der Kommunen multipliziert, sodass sich hieraus die zu zahlende Grundsteuer ergibt.

Andere Modelle

Während in Baden-Württemberg die Bebauung des Grundstücks keine Rolle spielt, kommt es in anderen Bundesländern (wie bspw. Hessen) auch auf die Bebauung an. Hierbei ist beispielsweise relevant, wie viel Wohn- bzw. Nutzfläche ein eventuelles Gebäude hat. Das Bundesmodell geht sogar noch weiter – hierbei müssen auch Angaben zum Baujahr eines etwaigen Gebäudes oder zur Anzahl der Garagen / Stellplätze gemacht werden. Je nachdem, wo Sie wohnen bzw. Grundvermögen besitzen, werden von Ihnen unterschiedliche Daten für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Zur Ermittlung der Grundsteuer muss bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Erklärung ist zwingend in elektronischer Form abzugeben. Möglich ist die Abgabe der Grundsteuererklärung ab dem 01. Juli 2022, da ab diesem Zeitpunkt die elektronischen Tools der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen. Wir empfehlen Ihnen, sich bis dahin auf die Abgabe der Erklärung vorzubereiten.

Wie kann ich mich auf die Abgabe der Grundsteuererklärung vorbereiten? Welche Unterlagen benötige ich?

Für die Erstellung der Grundsteuererklärung ist der Grundbuchauszug äußerst hilfreich. Falls Sie diesen nicht vorliegen haben, raten wir Ihnen zur Beantragung einer neuen Kopie in Ihrem Grundbuchamt. Sie benötigen außerdem die Aufforderung des Finanzamts, da hieraus ein Aktenzeichen hervorgeht, welches bei Abgabe der Grundsteuererklärung angegeben werden muss.

Ansonsten können der Einheitswertbescheid, der Kaufvertrag des Grundstücks oder die Bauunterlagen hilfreich sein. Sie müssen außerdem Angaben zur Nutzungsart des Grundstücks machen.

Wie unterstützt mich Wolf & Wolf?

Um Sie bei der Grundsteuererklärung bestmöglich zu unterstützen, erhalten Sie einen Zugang zu einer extra dafür entwickelte Online-Software. Diese Software ermöglicht es Ihnen Ihre relevanten Unterlagen schnell, sicher und unkompliziert zur Verfügung zu stellen. Aus den uns vorliegenden Unterlagen erstellen wir sodann die Grundsteuererklärung und übermitteln diese fristgerecht an die Finanzverwaltung. Sobald der neue Bescheid eintrifft, wird dieser von uns geprüft und Ihnen zur Verfügung gestellt. Rückfragen von Seiten der Finanzverwaltung übernehmen wir gerne für Sie.

Für unsere Mandanten werden wir in den kommenden Tagen noch mehr Informationen bereitstellen. Sie möchten Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Grundsteuererklärung durch uns in Anspruch nehmen? Sichern Sie sich jetzt die fristgerechte Bearbeitung durch frühzeitige Beauftragung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.

Sollten Sie weitere Fragen haben, schauen Sie gerne bei unseren anderen Blogartikeln vorbei, in denen wir schon über einige Steuerthemen berichtet haben!

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