Hallo 2023!

Welche steuerlichen Neuerungen kommen auf mich zu?

Als Steuerkanzlei müssen wir immer auf dem Laufenden bleiben und Gesetzesänderungen und neue Regelungen stets im Blick behalten. Das kann herausfordernd sein, aber sorgt auch dafür, dass unsere Arbeit niemals langweilig wird. Natürlich müssen wir jede Änderung auch mit unseren Mandanten kommunizieren, sofern diese relevant ist. Genau aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen die wichtigsten Abschnitte des Jahressteuergesetzes 2022 und weitere Änderungen zusammenzufassen.

Diese Änderungen möchten wir ansprechen:

  1. Die Fristverlängerung in Bezug auf die Investitionsabzugsbeträge
  2. Der ermäßigte Steuersatz für Gaststätten
  3. Erhöhung der Midijob-Grenze
  4. Die Fristverlängerung der Grundsteuererklärung
  5. Änderungen in Bezug auf Photovoltaikanlagen
  6. Änderungen in Bezug auf Gebäudeabschreibungen
  7. Änderungen in Bezug auf Arbeitszimmer und Home-Office
  8. Inflationsausgleichsgesetz
  9. Energie-Rabatt
  10. Sonstiges

Es wurden außerdem weitere Änderungen beschlossen. Da diese allerdings beispielsweise auf bestimmte Berufs- oder Personengruppen bezogen sind oder auf Sonderfälle ausgelegt sind, werden wir hier nicht weiter darauf eingehen. Sollten sich jedoch Fragen ergeben, können Sie sich selbstverständlich gerne für eine Beratung in unserer Kanzlei melden!

1. Die Fristverlängerung in Bezug auf die Investitionsabzugsbeträge

Der Investitionsabzugsbetrag, kurz IAB (über den wir bereits mehrfach auf unseren Social Media Kanälen aufgeklärt haben) hat für gewöhnlich eine Frist von 3 Jahren bis zur Auflösung. Im Rahmen des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Frist nun verlängert und beträgt jetzt 6 Jahre aus dem Zeitraum 2017. Für den Veranlagungszeitraum 2018 beträgt die Frist 5 Jahre und entsprechend für 2019 4 Jahre. Somit läuft die Frist für die Jahre 2017 bis 2020 im Jahre 2023 aus. Wurde der IAB im Jahre 2021 gebildet, endet die Frist 2024.

Einfacher:

Jahr der IAB BildungEnde der Frist
2017-20192023
20202023
20212024

2. Der ermäßigte Steuersatz für Gaststätten

Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% auf zubereitete Speisen. Dieser sollte bis Ende 2022 auslaufen. Die Verlängerung bis zum 31.12.2023 wurde allerdings beschlossen und demnach gilt die ermäßigte Umsatzsteuer auch in diesem Jahr! Wichtig zu wissen ist, dass die Ermäßigung nach wie vor nur für Speisen und NICHT für Getränke gilt.

3. Erhöhung der Midijob-Grenze

Bereits im Laufe des Jahres 2022 wurde sowohl ein neuer Mindestlohn in Höhe von 12€ pro Stunde, als auch eine Erhöhung der Midijob-Grenze beschlossen. Diese wurde von 1.300€ pro Monat auf 1.600€ pro Monat angehoben und ist mit verminderten Sozialversicherungs-Beiträgen von Seiten der Arbeitnehmer einhergegangen. Die Grenze steigt nun nochmals an: Ab dem 01.01.2023 dürfen Midijobber bis zu 2.000€ pro Monat verdienen!

4. Die Fristverlängerung der Grundsteuererklärung

Die Grundsteuererklärung sollte ursprünglich spätestens Ende Oktober 2022 abgegeben werden, allerdings haben Bund und Länder bereits einige Zeit vor dieser Frist beschlossen das Datum in das neue Jahr zu schieben. Somit gilt nun der 31.01.2023 als Stichtag und die Möglichkeit besteht nach wie vor noch die Grundsteuererklärung abzugeben.

5. Änderungen in Bezug auf Photovoltaikanlagen

Die Änderungen bezüglich Photovoltaikanlagen wirken sich sowohl auf die Ertragsteuer als auch die Umsatzsteuer aus.

Ertragsteuer

Zur Ertragsteuer ist wissenswert, dass ab dem 01.01.2022 rückwirkend eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen eingeführt wurde. Ist die Anlage auf einem Einfamilienhaus oder nicht zu Wohnzwecken verwendeten Gebäude installiert, gilt als Voraussetzung für die Befreiung eine Maximalgröße der Anlage von 30kW. Auf anderweitig genutzten Gebäuden darf die Größe der Anlage 15kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschritten werden. Die Steuerbefreiung ist insgesamt auf 100kW je Steuerpflichtigen begrenzt und ist immer zwingend anzuwenden. Problematisch ist hierbei allerdings, dass damit die Nichtabziehbarkeit etwaiger Betriebsausgaben einhergeht. Verluste aus Photovoltaikanlagen können demnach in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Beachtet werden muss außerdem, dass durch die Neuregelungen die Bildung eines IAB für künftige Anschaffungen obsolet ist und ebenso noch nicht final entschieden wurde, ob IABs, die in der Vergangenheit gebildet wurden, später erfolgswirksam aufgelöst werden können oder ein neues Steuersparmodell beschlossen wird.

Umsatzsteuer

Auch in Bezug auf die Umsatzsteuer gibt es Änderungen. Seit Beginn 2023 unterliegt die Lieferung und Installation von Solarmodulen einem Nullsteuersatz, solange die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Die Voraussetzungen sind dann erfüllt wenn die installierte Bruttoleistung einen Wert von 30kW nicht übersteigt. Betreiber einer Photovoltaikanlage sind zukünftig also nicht mehr mit Vorsteuern aus dem Anschaffungsvorgang belastet und somit kann die Wahl für die Kleinunternehmerregelung leichter fallen.

Die Besteuerung der Einspeisevergütung und des Eigenverbrauchs des Stroms ist aktuell nicht von einer Änderung betroffen. Weiterhin gilt der Regelsteuersatz von 19%, der ebenfalls durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verhindert werden kann.

6. Änderungen in Bezug auf Gebäudeabschreibungen

Für vermietete Wohnimmobilien wurde zum Ende 2022 eine Erhöhung des Abschreibungssatzes erwirkt. Dieser beläuft sich nun auf 3% statt der davor geltenden 2%. Eine Wohnung gilt dann als fertig gestellt, wenn sie bezugsfertig ist, was damit einhergehen muss, dass alle wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt wurden. Für Altimmobilien, welche vor dem 01.01.2023 fertiggestellt wurden, gelten die bisherigen Abschreibungssätze weiterhin.

7. Änderungen in Bezug auf Arbeitszimmer und Home-Office

Arbeitszimmer

Besitzen Sie ein häusliches Arbeitszimmer, so sind die Kosten ab diesem Jahr nur noch dann steuerlich geltend, wenn das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit angesehen werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt können entweder die vollen Kosten abgesetzt oder ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260€ gewählt werden. Des Weiteren ist die Abzugsfähigkeit nun nicht mehr raumbezogen, dass heißt die erwähnte Pauschale kann für mehrere Menschen geltend gemacht werden, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit aller darstellt.

Home-Office

Auch beim Thema Home-Office gibt es Neuerungen. Es gilt nun die sogenannte Tagespauschale, welche bei 6€ pro Tag an maximal 210 Tagen liegt. Demnach entspricht der Maximalbetrag 1.260€. Sie kann geltend gemacht werden wenn die an diesen Tagen berufliche Tätigkeit überwiegend (bisher ausschließlich) zuhause ausgeübt wird. Von der Tagespauschale ausgeschlossen sind jedoch Tage, an denen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte vorgenommen werden; Reisekosten selbst können allerdings zusätzlich geltend gemacht werden.

8. Inflationsausgleichsgesetz

Das Inflationsausgleichsgesetz hat für einige Änderungen gesorgt. So wurde der Grundfreibetrag um 561€ auf 10.908€ erhöht. Das Jahreseinkommen, ab dem der Spitzensteuersatz greift, wurde ebenso angehoben. Es liegt nun bei 62.810€. Das Gesetz hat sich auch auf das Kindergeld ausgewirkt. Seit Beginn 2023 haben die Eltern das Recht auf 250€ pro Kind; bereits ab dem ersten Kind ohne weitere Staffelungen.

9. Energie-Rabatt

Der Energie-Rabatt dient zur Unterstützung bei den Kosten für Erdgas und Wärme im Dezember 2022. Demnach mussten im Dezember die Voraus- bzw Abschlagzahlungen nicht geleistet werden. Die Wärmeversorgungsunternehmen sind verantwortlich für die finanzielle Entschädigung indem sie entweder auf die Zahlung im Dezember verzichten oder indem sie eine direkte Zahlung an ihre Kunden leisten. Mieter ohne eigenen Gasliefervertrag begleichen ihre Kosten über die Betriebskostenabrechnung. Dann sind die Vermieter verantwortlich ihren Mietern mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung die Entlastung zukommen zu lassen.

10. Sonstiges

Einige weitere Änderungen möchten wir noch ansprechen:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich von jährlich 1.000€ auf 1.230€
  • Der Sparer-Pauschbetrag erhöht sich von 801€ auf 1.000€ und bei Ehegatten von 1.602€ auf 2.000€
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252€ auf 4.260€ angehoben
  • Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde von 2025 auf 2023 vorgezogen. Die abzugsfähigen Aufwendungen sind nun ab 2023 voll abzugsfähig, um so auch künftige Doppelbesteuerung zu verhindern.
  • Der Ausbildungsfreibetrag erhöht sich auf 1.200€

Fazit

Durch das Jahressteuergesetz 2023 sind wirklich zahlreiche Neuregelungen eingetreten, die schwer zu überblicken sind. Wir hoffen trotzdem mit diesem Blogbeitrag eine Übersicht geschaffen zu haben, die im Gesetzesdschungel für ein bisschen mehr Verständnis sorgt und möchten erneut darauf hinweisen, dass unsere Steuerkanzlei stets für Fragen bereitsteht. Melden Sie sich also gerne für eine steuerliche Beratung bei uns!

Wir wünschen ein erfolgreiches Jahr 2023 und hoffen Sie starten in eine Zeit voller positiver Entwicklungen!

Sollten Sie noch Fragen in anderen Bereichen haben, schauen Sie doch mal bei unseren weiteren Blogbeiträgen zu diversen Steuerthemen vorbei. Vielleicht ist der Passende bereits dabei!

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