Photovoltaikanlagen 2023

Ist wirklich alles steuerfrei?

Worum geht es überhaupt?

Zum Beginn des neuen Jahres wurde das Jahressteuergesetz 2023 erlassen, in dem zahlreiche Neuerungen bezüglich steuerlicher Regelungen beschlossen wurden. Vor allem zum Thema Photovoltaikanlagen gab es in einigen Punkten Gesetzesänderungen, die den steuerlichen Umgang mit Photovoltaik erleichtern sollen und eine Maßnahme zur Förderung des Ausbaus von PV-Anlagen darstellen. In manchen Fällen kann es zu einem Erlass der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer kommen, teilweise auch rückwirkend oder eben seit Beginn diesen Jahres.

Neuerungen bezüglich der Einkommensteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2023 wurden neue Verpflichtungen in Bezug auf Photovoltaikanlagen und deren Behandlung in der Einkommensteuererklärung festsetzt. Unter Umständen entfällt eine Berücksichtigung in der Steuererklärung nämlich komplett, wodurch weder eine Gewinnermittlung noch eine Anlage EÜR erstellt werden muss.

Was ändert sich im neuen Jahr?

Für „kleinere“ PV-Anlagen in privatem Immobilienbesitz kam mit dem Jahressteuergesetz 2023 eine Steuerbefreiung einher. Einnahmen und Entnahmen sind dann steuerfrei, wenn die PV-Anlage entweder

  • auf Einfamilienhäusern, einschließlich Nebengebäuden (wie bspw Garagen oder Carports) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilien) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp

ODER

  • auf sonstigen Gebäuden mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit

angebracht ist.

Pro Steuerpflichtigem oder pro Mitunternehmerschaft gilt eine Grenze für die Steuerbefreiung von 100 kWp. Die Neuerung ist rückwirkend ab dem 1.1.2022 in Kraft getreten und ist zwingend anzuwenden.

Ein Wahlrecht besteht nicht!

Sie gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und unabhängig vom Betreiber der Anlage, sodass unter anderem auch Genossenschaften oder Vermietungsunternehmen auf das neue Gesetz achten müssen.

Wann sind Photovoltaikanlagen trotzdem noch einkommensteuerpflichtig?

Ist meine installierte Photovoltaikanlage leistungsstärker als im vorherigen Punkt angegeben (entsprechend mehr Bruttoleistung als 30 kWp bzw. 15 kWp), ist die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung nach wie vor verpflichtend. Die Neuregelung gilt hier nicht und die Anlage muss wie gewohnt angegeben werden.

Welche Probleme können auftreten?

Im Jahressteuergesetz wurde nicht festgehalten, ob die erwähnte Grenze von 100 kWp pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft als Freigrenze oder Freibetrag zu verstehen ist.

Freigrenze: Hierbei wäre bei einer Überschreitung der 100 kWp die gesamte Steuerbefreiung nicht anwendbar.

Freibetrag: Hierbei wären die Einnahmen steuerpflichtig, die über die 100 kWp hinaus gehen.

Photovoltaik und Umsatzsteuer

Auch bezüglich der Umsatzsteuer gibt es Neuerungen, die berücksichtigt werden müssen und die es ermöglichen tatsächlich Geld zu sparen!

Was ändert sich im neuen Jahr?

Für alle Lieferungen einer Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 gilt der sogenannte Nullsteuersatz. Entscheidend hierbei ist das Datum der vollendeten Lieferung und nicht der Bestellung. Ist vertraglich auch die Installation der Anlage festgehalten, gilt das Datum der Fertigstellung dieser Installation.

Nullsteuersatz – Was ist das?

Der Nullsteuersatz ist, wie der Name schon sagt, ein Steuersatz von 0%. Das bedeutet, dass die volle Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer entfällt und der Kunde somit 19% sparen kann. Da Händler und Handwerker die niedrigere Umsatzsteuer an ihre Kunden weitergeben sollen, wird für diese die Anschaffung einer PV-Anlage mit der Neuregelung im besten Fall günstiger.

Wann greift die Befreiung der Umsatzsteuer?

Von der Umsatzsteuer befreit sind Lieferungen von Solarmodulen bis zu 30 kWp und Speicher, sowie Erweiterungen einer bestehenden Anlage und Mini-Solaranlagen/Balkonkraftwerke. Ebenso zählen alle Komponenten dazu, die zur Installation nötig sind.

Problem: Noch ist nicht abschließend geklärt, ob bspw. auch Konstruktionsteile zur Befestigung oder der Austausch des Zählers hinzu zählen.

Die Begünstigung gilt nur für Lieferungen an den Betreiber direkt; nicht etwa Zwischenhändler oder zwischengeschaltet Unternehmen. Außerdem muss die Installation auf oder in der Nähe der Privatwohnung oder eines öffentlichen Gebäudes, welches dem Gemeinwohl dient, erfolgen. Auch hier problematisch: Was genau „in der Nähe“ bedeutet, ist nicht näher definiert.

Wann muss ich trotzdem Umsatzsteuer zahlen?

Der Erlass der Umsatzsteuer fällt nicht für Zwischenhändler oder zwischengeschaltet Unternehmen an. Außerdem schließt das Jahressteuergesetz die Vermietung, Wartung und Reparatur einer Photovoltaikanlage von der Begünstigung aus.

Fazit: Ist das Jahressteuergesetz 2023 wirklich eine Erleichterung?

Mit dem Jahressteuergesetz 2023 sollte eine Vereinfachung bezüglich der Photovoltaik-Thematik erfolgen, aber es bleiben nach wie vor einige Unsicherheiten und Fragezeichen. Manches ist noch undurchsichtiger geworden oder ist schlichtweg noch nicht abschließend geklärt.

Für uns als Steuerkanzlei ist es daher nicht einfacher geworden unsere Mandanten hierzu rechtsicher zu beraten. Wir wünschen uns von der Regierung bessere Gesetzgebungsverfahren und schnellstmögliche Klarheit bei allen Unsicherheiten. Es bleibt abzuwarten welche Ergänzungen in Hinblick auf das Jahressteuergesetz und insbesondere den Bezug auf Photovoltaikanlagen noch beschlossen werden!

Im Jahressteuergesetz 2023 gab es auch zahlreiche weitere Änderungen, von denen wir einige bereits in einem früheren Blogartikel beschrieben haben. Hier geht es zum Artikel „Hallo 2023 – Welche steuerlichen Neuerungen kommen auf mich zu?

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