Schon alles geregelt?

Steuerfreiheit durch Nachfolgeregelung

Die Erbschaftsteuer in Deutschland

Erstmals wurde die Erbschaftsteuer in Deutschland im Jahre 1906 eingeführt. Rund 115 Jahre später – im Jahr 2021 – betrugen die deutschen Steuereinnahmen aus der Erbschaftsteuer circa 9,82 Mrd. EUR. Damit liegt die Erbschaftsteuer zwar weit hinter anderen Steuerarten wie bspw. der Grund- oder Energiesteuer, trotzdem trägt sie in hohem Maße zur Finanzierung des Staatshaushalts bei. Doch was ist eigentlich die Erbschaftsteuer? Gibt es Wege den Anfall von Erbschaftsteuer zu verhindern und wie plane ich meine Nachfolge?

Was ist die Erbschaftsteuer?

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, welche durch Vermögensübergang von Todes wegen ausgelöst wird. Grundsätzlich wird die Erbschaftsteuer in jedem Erbfall fällig – die Höhe der zu zahlenden Steuer ist jedoch immer unterschiedlich. Es gilt der Merksatz: ein Erbfall ist nicht gleich ein Erbfall!

Was ist der Unterschied zur Schenkungsteuer?

Grundsätzlich sind die Schenkung- und die Erbschaftsteuer identisch. Während die Erbschaftsteuer jedoch durch einen Todesfall ausgelöst wird, fällt Schenkungsteuer durch bewusste Zuwendung unter Lebenden an.

Wie kann ich die Erbschaftsteuer umgehen?

Die Erbschaftsteuer ist die einzige Steuerart, die man legal umgehen kann – durch gezielte Nachfolgeplanung. Im Erbschaftsteuergesetz gibt es diverse Steuerfreiheiten, die man für sich nutzen kann, jedoch wissen viele nicht welche Möglichkeiten Sie haben. Im Folgenden möchten wir Ihnen daher einige dieser Steuerfreiheiten darstellen:

Steuerfreibeträge

Allen Erwerbern steht ein unterschiedlich hoher erbschafts- bzw. schenkungssteuerlicher Freibetrag zu. Bei Ehegatten ist dieser am höchsten und beträgt 500.000 €. Bei Kindern beträgt er 400.000 € und bei Enkelkinder 200.000 €. Was das konkret bedeutet, soll im Folgenden beispielhaft dargestellt werden:

Beispiel: Was bedeutet der erbschafts- bzw. schenkungssteuerlicher Freibetrag?

Schenkung zwischen Ehegatten

Ein Ehemann kann seiner Ehefrau eine nicht eigengenutzte Eigentumswohnung im Wert von 500.000 € erbschafts- bzw. schenkungssteuerfrei schenken. Sollte die Wohnung jedoch 600.000 € wert sein, müsste die Differenz, also 100.000 €, versteuert werden. Im konkreten Fall wäre die Steuerlast gem. § 19 ErbStG sodann 11%. Die Ehefrau müsste Schenkungsteuer in Höhe von 11.000 € für die Eigentumswohnung bezahlen. Handelt es sich bei der Immobilie um das Familienheim, fällt keinerlei Erbschaft- oder Schenkungssteuer an.

Schenkung an ein Kind

Hierzu eine Abwandlung: Der Ehemann beschließt, die Eigentumswohnung im Wert von 600.000 € seiner Tochter zu schenken. Zwischen Vater und Tochter beträgt der Freibetrag lediglich 400.000 €. Die Differenz, also 200.000 €, muss dann von der Tochter versteuert werden. Der Steuersatz, der zwischen 7% und 50% liegen kann, beträgt zufälligerweise auch in diesem Fall 11% – jedoch wird dieser auf die Differenz angewandt, sodass die Tochter 22.000 € Schenkungsteuer bezahlen müsste.

Außerdem zu beachten:

Eine weitere Besonderheit: diese Freibeträge können mehrmals im Leben geltend gemacht werden – alle 10 Jahre kann ein Erwerber seinen Freibetrag für Übertragungen zwischen denselben Personen nutzen. Das bedeutet, dass der Ehemann seiner Ehefrau bzw. seiner Tochter nach Ablauf von 10 Jahren weitere Vermögensgegenstände steuerfrei schenken könnte. Sollte der Vater jedoch nach 5 Jahren sterben, wäre das gesamte Vermögen, welches an die Ehefrau oder die Tochter geht, noch anteilig steuerpflichtig, konkret hier zur Hälfte. Dies kann unter Umständen sehr teuer für den entsprechenden Erwerberkreis werden, daher raten wir zur gezielten Nachfolgeplanung!

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften

Neben den oben genannten Freibeträgen gibt es auch Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen bzw. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Diese sind zwar an einige gesetzliche Vorgaben geknüpft, jedoch ist es hierdurch möglich, den gesamten Betrieb steuerfrei an die jeweiligen Erben oder Beschenkten weiterzugeben. Sollten Sie einen Betrieb oder Anteile an einem Solchen steuerfrei weitergeben wollen, sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Steuerfreiheit durch Vermögensübergang in eine Stiftung

Eine der bekanntesten Stiftungen, die sich die Steuerfreiheit durch Vermögensübertragung zu Nutze gemacht hat, ist die Robert-Bosch-Stiftung. Diese wurde im Jahre 1964 mit dem Zweck errichtet, insbesondere Projekte im medizin- und gesundheitlichen Bereich zu fördern.

Das Erbschaftsteuergesetz bietet die Möglichkeit, geerbtes Vermögen innerhalb von zwei Jahren nach Erbanfall in eine Stiftung einzubringen. Hierbei muss zwar zunächst die Erbschaftsteuer entrichtet werden, sollte man sich jedoch binnen 24 Monate für das Einbringen in eine Stiftung entscheiden, wird das Erbe steuerfrei und die gezahlte Steuer rückerstattet. Wichtig hierbei ist jedoch, dass eine solche Stiftung stets einem gemeinnützigen Zweck gewidmet werden muss – und dieser auch tatsächlich erfüllt werden muss.

Wie Sie sehen, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anfall von Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu vermeiden. Hierbei ist es jedoch wichtig, die Nachfolge früh und gezielt zu planen, um beispielsweise Freibeträge voll ausnutzen zu können. Gerne beraten wir Sie individuell und helfen Ihnen bei Ihrer Nachfolgeplanung. Sprechen Sie uns gerne an!

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