Worum geht es überhaupt?
Ein Anstieg der Benzinpreise von durchschnittlich 40 Cent pro Liter, Preiserhöhungen bei den Lebensmitteln sowie bei anderen Gütern des alltäglichen Gebrauchs, Strom und Gas werden teurer.
Die Krisen der heutigen Zeit machen sich nicht nur emotional bei uns bemerkbar, sie haben auch auf unsere Geldbeutel eine Wirkung.
Um die Bürger etwas zu unterstützen, verabschiedete der Bundesrat am 12.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz, welches am 27.05.2022 verkündet wurde.
Aber was genau beinhaltet das Gesetz und ist es wirklich eine ENT-lastung?
Erneute Zahlung eines Kinderbonus
Im Juli wird erneut ein Kinderbonus in Höhe von 100€ pro Kind ausgezahlt. Eine Auszahlung des Kinderbonus 2022 bekam man für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch bestand oder bestehen wird.
Höhere Entfernungspauschale
Rückwirkend zum 01.01.2022 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30€/km auf 0,38€/l angehoben. Dies ist die zweite Erhöhung der Pauschale innerhalb von kurzer Zeit. Bisher wurde ab dem 21. Entfernungskilometer 0,35€/l berücksichtigt.
Höherer Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Auch hier haben sich Änderungen zu Gunsten der Steuerzahler ergeben, der Grundfreibetrag, sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden rückwirkend zum 01.01.2022 angehoben.
Der Grundfreibetrag steigt um 363€, von 9.984€ auf 10.347€ und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200€ von 1000€ auf 1.200€.
Die Energiepreispauschale
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer einmaligen Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Die Energiepreispauschale beträgt 300,00 €, diese ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Gemeint sind unbeschränkt steuerpflichtige, die im VZ 2022 Einkünfte aus aktiver Tätigkeit der §§ 13, 15, 18 oder 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Der Anspruch auf die EPP entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich mit der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt.
Wie läuft die Auszahlung ab und welche Hürden bringt diese mit sich?
Hier gibt es leider keine einheitliche Regelung, entscheidend ist es, wann Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuer anmelden.
Um eine Vorfinanzierung der EPP zu vermeiden, erhalten Sie die maßgeblichen, an Arbeitnehmer auszuzahlenden Beträge bereits im Voraus.
Arbeitgeber können daher die EPP für die Anzahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wie folgt in Abzug bringen:
- bei monatlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit der Anmeldung für 08/2022 zum 12. September 2022
- bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit der Anmeldung für III/2022 zum 10. Oktober 2022
- bei jährlicher Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung mit der Anmeldung für 2022 zum 10. Januar 2023 (freiwillige Auszahlung an Arbeitnehmer, wird die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen)
Die Auszahlung an Ihre Arbeitnehmer erfolgt dann wie folgt:
- bei monatlicher Abgabe mit der Lohnauszahlung für September
- bei vierteljährlicher Abgabe mit der Lohnauszahlung für Oktober
- bei jährlicher Abgabe mit der Lohnauszahlung für Oktober
Selbstständig und nun?
Als Selbständiger haben Sie keinen Arbeitgeber, der Ihnen die EPP über den Lohnauszahlen kann, hierfür ergehen in einigen Bundesländern für den Monat September geänderte Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide, die um die 300€ gekürzt werden, verhält es sich jetzt so, dass Sie grundsätzlich nichts oder weniger als 300€ vorauszahlen, wird die EPP mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2022 berücksichtig. Sollte kein Vorauszahlungsbescheid ergehen, gilt die Allgemeinverfügung, sodass Sie dazu berechtigt sind die 300€ eigenständig abzuziehen.
Sie haben noch einen Nebenjob zur Selbstständigkeit? Dann gilt dieser als Primäre Auszahlung, die Vorauszahlungen dürfen dann nicht gekürzt werden, da Sie die Energiepreispauschale über Ihren Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.
Wie viel Entlastung bleibt von der EPP – ein ehrliches Fazit
Als zahlenliebender Mensch ist es interessant mal hinter den Schleier der Bürokratie zu schauen und nackte Zahlen sprechen zu lassen.
Für die Zahlungen im September 2022 veranschlagt das Finanzministerium rund 13,8 Mrd €, nach Versteuerung bleiben davon rund 10,4 Mrd € übrig.
Welche Kosten stecken jedoch dahinter?
Gegenüberstellen muss man den enormen Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber/ Steuerberater und öffentliche Stellen. Laut Schätzung des Finanzministeriums entstehen allein für die bürokratischen Prozesse Kosten in Höhe von einer Milliarden Euro, zusätzlich muss die Wirtschaft für technische Umstellungen rund 225 Millionen Euro aufbringen.
Noch nicht mit eingerechnet ist der Aufwand der Finanzämter, die mit dem Veranlagungszeitraum 2022 einen deutlich höheren Bearbeitungsaufwand haben werden. Auch die Lohnbüros und Steuerberater werden momentan auf eine harte Probe gestellt, die Änderung von Lohnsteuerbescheiden, Nachberechnungen aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrags, Lohnabrechnungen mit Auszahlung der EPP, all das erfordert Weiterbildungen, technische Umstellungen sowie einen erhöhten Personalaufwand.
Für diese Kosten gibt es keine offiziellen Zahlen, sind jedoch nicht zu ignorieren.
Das Steuerentlastungsgesetz als problematische Lösung
Die Frage, die sich stellt ist, hätte man das ganze nicht anders lösen können? Etwas weniger Bürokratie und dafür mehr Effizienz? Eine Verschlankung von bürokratischen Prozessen hätte nicht nur eine vereinfachte Auszahlung an die Bürger zur Folge, sondern auch eine niedrigere finanzielle Belastung für den Bundeshaushalt und somit für den Steuerzahler.
Auch dass zum Beispiel Rentner aktuell nicht zu den Empfangsberechtigten gehören lässt eine gewisse Fairness in Frage stellen!
Mein Fazit hierzu ist, dass es wichtig ist solche Themen von vielen Seite zu beleuchten. Nicht nur seinen eigenen Vorteil darin zu sehen, sondern auch zu prüfen ob gewisse Prozesse fair sind und Entlastungen dort ankommen, wo sie am dringendsten gebraucht werden!
Sinnvoll wäre es sicherlich auch, vor Verabschiedung bei zukünftigen „ENT-Lastungs“ Paketen die Verwaltungskosten und den Bürokratieaufwand zu berücksichtigen und nicht nur ein Paket zu verabschieden, um im Nachhinein sagen zu können „wir haben die Bürger entlastet!“.
Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei oder lesen Sie einen unserer anderen Blogartikel zu verschiedensten Steuerthemen!
Blogbeitrag geschrieben von
Rhena Wolf